Rechtsgrundlage für die Verweigerung von „Militärsteuern“ aus Gewissensgründen ist das in Art. 4. (1) des Grundgesetzes verbriefte Recht auf Gewissensfreiheit. Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt festgestellt, dass damit auch das Recht verbunden ist, dem eigenen Gewissen entsprechend zu leben und zu handeln.
Trotzdem gibt es in Deutschland bis heute keine gesetzliche Regelung für die Verweigerung von Militärsteuern aus Gewissensgründen. In zahlreichen Prozessen haben die Finanzbehörden, die Finanzgerichte der Länder, der Bundesfinanzhof sowie das Bundesverfassungsgericht sich geweigert, die in Anträgen, Klagen und Beschwerden verlangte „Gerechtigkeit des Einzelfalls“ zu gewähren. Nach unserer Auffassung fand die gebotene Abwägung zwischen der Pflicht zur Steuerzahlung und dem Recht auf Gewissensfreiheit nicht wirklich statt. Dies immer wieder neu einzufordern ist wichtig und sinnvoll – zum einen in der Hoffnung auf neue Einsichten bei Verwaltung und Gerichten, zum anderen um zu dokumentieren, dass es in zunehmendem Maße Menschen gibt, die sich mit der Situation so, wie sie ist, nicht abfinden.
Sie können unsere Broschüre Leitfaden zur Militärsteuerverweigerung, neue Auflage 2016, 87 S., € 9,80 + Porto, von Marduk Buscher beziehen.
Prozesse
Am 21. März 2013 fand in Düsseldorf ein Steuerverweigerungs-Prozess statt: Ria Makein klagte gegen das Finanzamt Kleve.
Hier liegt Ria’s überzeugende Begründung für ihre Klage, die sie im Gerichtssaal vorgetragen hat. Auch die Klagebegründung von Gertrud Nehls können Sie herunterladen.
Die neueste Klage gegen ein Finanzamt führte Susanne Großmann 2019 in Nürnberg durch.
Rechtswege praktisch
Schritt 1: Der Antrag
Per formlosen, individuellen Brief oder per Musterbrief (s. Downloads > öffentliche Downloads ) als Anlage zur Lohnsteuerjahresausgleich (Arbeitnehmer) oder zur Einkommensteuererklärung (Nicht-Arbeitnehmer: Selbstständige, Studenten, Rentner etc.) wird erklärt, dass und warum man nicht zur zwangsweise Mitfinanzierung von Rüstung, Militär und Krieg herangezogen werden will. Grundlage ist das Grundrecht auf Gewissensfreiheit gemäß Art. 4, Abs. 1 GG in Verbindung mit den Bestimmungen der Abgabenordnung (AO), die den Finanzbehörden die Möglichkeit geben, die Gerechtigkeit im Einzelfall herzustellen.
ArbeitnehmerInnen beantragen, die gesamten Steuern zu hinterlegen (d.h. nicht an den Bundeshaushalt weiterzuleiten). Nicht-ArbeitnehmerInnen beantragen, die gesamte Einkommensteuer gemäß § 222 der AO zu stunden. Beides bis eine gesetzliche Regelung in Kraft ist, die garantiert, dass die Steuern ausschließlich zivil verwendet werden.
Ebenso liegt der Entwurf für eine Zivilsteuergesetz (ZStG) vor.
Der günstigste Zeitpunkt für einen solchen Antrag an das Finanzamt ist der 15. Mai – der internationale Tag der Kriegsdienstverweigerung und der Militärsteuerverweigerung. Man sollte beim Antrag auf dieses Datum hinweisen. Zudem ist kurz darauf der Termin für die Einkommensteuererklärung (31. Mai).
Man kann den Antrag aber auch unabhängig von Lohnsteuerjahresausgleich oder Einkommensteuererklärung stellen, zu jedem Tag des Jahres.
Die Antwort des Finanzamtes enthält bei Ablehnung eine Rechtsmittelbelehrung, die auch die einzuhaltenden Fristen angibt.
Schritt 2: Der Einspruch
Wenn das Finanzamt den Antrag nicht beantwortet oder abweist, wird dagegen – formlos, gebührenfrei und persönlich begründet – Einspruch eingelegt. Hierüber entscheidet ebenfalls das Finanzamt.
Schritt 3: Die Klage
Sie kann beim zuständigen Finanzgericht erhoben werden, wenn die bisherigen Rechtsmittel keinen Erfolg hatten. Ein Anwalt oder Rechtsbeistand kann, muss aber nicht zugezogen werden. Laut Kostenrechtsmodernisierungsgesetz sind seit dem 1.7.2004 bei Abweisung der Klage die Gerichtskosten und evtl. die Kosten des verklagten Finanzamts zu tragen. Eine vorherige Nachfrage wird empfohlen.
Weitere mögliche Schritte: Nichtzulassungsbeschwerde, Revision beim Bundesfinanzhof, Verfassungsbeschwerde.
wichtig zu wissen:
Der Rechtsweg kann von jedem/jeder beschritten werden unabhängig davon, ob jemand die Möglichkeit oder die Absicht hat, Steuern auch tatsächlich zu verweigern.
Es ist nicht strafbar, ein durch das Grundgesetz zugesichertes Recht einzufordern; selbst eine (teilweise) Steuerverweigerung ist kein Strafbestand, wenn sie offen mitgeteilt wird und unter Berufung auf höherrangiges Recht (hier Art. 4 (1) GG) begründet wird.
Ein offizieller Rechtsbeistand ist nur beim Bundesfinanzhof erforderlich; alle anderen Schritte sind mit oder ohne Anwalt möglich.
Einem ersten Schritt müssen nicht zwingend weitere folgen. Wer also z.B. einen Antrag beim Finanzamt stellt, muss nicht auch Einspruch erheben oder klagen usw.
Nur wenn die Betroffenen aktiv werden und auch über den Rechtsweg deutlich machen, dass sie nicht bereit sind, sich mit der Verwaltungspraxis der Finanzbehörden und den bisher ergangenen Urteilen abzufinden, wird es eine Weiterentwicklung geben. Diese zwingt dann auch den Gesetzgeber tätig zu werden, denn er ist gehalten, eine gewissensneutrale Alternative zu schaffen.
Wir geben unsere Erfahrungen gerne weiter, ebenso Klageschriften, Urteile, weiterführende Literatur etc. Keine Rechtsberatung!
Datenbank „Das Grundrecht der Gewissensfreiheit“ von Dr. iur. Paul Tiedemann: www.gewissensfreiheit.de
Verfassungsbeschwerde
Die Verfassungsbeschwerde in Sachen Militärsteuer gegen das deutsche Haushaltsgesetz wurde am 16. Februar 2009 in Karlsruhe beim Bundesverfassungsericht offiziell eingereicht. Am 6. Juni 2012 hat das Bundesverfassungsgericht beschlossen, diese Beschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen: Abschrift des Bescheides
Die Beschwerdeführenden haben mit einem „offenen Brief“ ihre Argumente noch einmal dargelegt und gezeigt, dass diese Ablehnung auf Unverständnis trifft.
Inhalt der Verfassungsbeschwerde:
Durch das Haushaltsgesetz tritt der Bundeshaushalt alljährlich in Kraft. Er besteht aus den direkten einkommensabhängigen Steuern und den indirekten konsumabhängigen Steuern der Menschen in Deutschland (auch die Steuern der sogen. juristischen Personen finanzieren sich über die indirekten Steuern). Diese direkten und indirekten Steuern werden durch den Bundeshaushalt unterschiedslos auch für Waffen, Militär und Kriegseinsätze verwandt.
Menschen, die es mit ihrem Glauben oder mit ihrer Weltanschauung nicht vereinbaren können, dass sie mit ihren eigenen Steuern Aufbau, Unterhalt und weltweiten Einsatz von Rüstung und Militär finanzieren, werden dadurch gezwungen, gegen ihr Gewissen zu handeln. Versuchen sie, ihrer sittlichen Verantwortung nachzukommen und Steuern umzuwidmen, sehen sie sich benachteiligt.
Damit werden die Grundrechte dieser Personen nach Art. 4 Abs.1 (Glaubens- und Gewissensfreiheit) und Art. 3 Abs. 3 (Benachteiligung) verletzt. Besonders betroffen sind Bürgerinnen und Bürger, die bereits wegen Militärsteuerverweigerung Prozesse vor den Finanzgerichten hinter sich haben.
Einige davon reichen als Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer diese Verfassungsbeschwerde ein. Sie werden dabei durch weitere Betroffene unterstützt (Unterstützer). Mit der Verfassungsbeschwerde beantragen sie eine grundrechtskonforme gegenwärtige und zukünftige Haushaltspraxis der Bundesrepublik Deutschland. Diese kann durch ein Zivilsteuergesetz (ZStG) oder ähnliche Maßnahmen, die z.B. das Haushaltsrecht in §8 BHO selbst eröffnet, jederzeit verwirklicht werden. Zeugnisse „persönliche Betroffenheit“ der 10 Beschwerdeführer (15 Seiten A4, pdf-Datei)
Die Rechtsgrundlage der Verfassungsbeschwerde ergibt sich aus dem wichtigsten Artikel einer rechtsstaatlichen Verfassung, dem Art. 1 Abs. 3 des Grundgesetzes. Danach sind die Gesetzgebung, die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung an die Grundrechte gebunden, d.h. Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtssprechung dürfen die Grundrechte nicht verletzen oder nur bei Kollision mit anderen Grundrechten einschränken.
Frühere Gesetzesinitiativen
Das Ziel ist ein Bundesgesetz, das die Gewissensfreiheit in Sachen Militärsteuerzahlung / Zivilsteuerzahlung regelt. Wir wollen, dass niemand mehr gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Steuer gezwungen werden kann.
Unsere Bemühungen müssen also in erster Linie beim Parlament ansetzen, der Legislative.
Dem Bundestag lagen als Gesetzesentwürfe für die Wahlmöglichkeit der Steuerzahlenden zwischen „Militärsteuern“ und „Zivilsteuern“ bisher vor:
Bundestagsdrucksache Nr. 10/5420 vom 29.04.1986:
Gesetz zur Errichtung und Finanzierung eines Friedensfonds
Bundestagsdrucksache Nr. 11/8393 vom 31.10.1990:
Gesetz zur Befreiung von Militärsteuern
Bundestagsdrucksache Nr. 12/74 vom 04.02.1991:
Gesetz zur Befreiung von Militärsteuern
Bundestagsdrucksache Nr. 12/6686 vom 27.01.1994:
Gesetz zur Verfassungsreform.
Diese vier Gesetzesvorschläge wurden von den BündnisGrünen eingebracht, fanden aber keine Mehrheit. Nach einer längeren Entwicklungsphase formulierte das Netzwerk Friedenssteuer im Herbst 2003 ein neues Konzept, was inzwischen zu einem Entwurf für ein Zivilsteuergesetz entwickelt wurde.